Es wird sinngemäß auf die Anrainerpflichten gemäß den Bestimmungen des § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO) hingewiesen:
(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewechten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.
Die fallweise Sraßenrand- oder Gehsteigräumung durch die Gemeinde befreit die einzelnen Liegenschaftseigentümer nicht von ihren Anrainerpflichten.
Die Anrainer dürfen sich nicht darauf verlassen, dass die Gehsteige oder Straßenränder von der Gemeinde überhaupt und rechtzeitig geräumt werden. Die Gemeinde kann diese Unterstützung nur sporadisch vornehmen, und zwar dann, wenn organisatorisch ein entsprechender Personal- und Maschineneinsatz möglich ist.
Diese Unterstützung führt die Gemeinde, insbesondere ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher Haftung, durch.