Beilage Strafregisterbescheinigung

Veröffentlichungsdatum07.03.2025Lesedauer1 Minute
Strafe

Die Bestätigungen sind im Original oder in Kopie vorzulegen. Nicht geeignet sind hingegen Blanko- und Pauschalbestätigungen, vorgefertigte Kopien oder Bestätigungen, die aus dem Internet heruntergeladen werden. Für einen geeigneten Nachweis müssen die Bestätigungen somit eigens für den Antragsteller ausgestellt worden sein (zB. Adressierung an den Antragsteller durch den Arbeitgeber). Wesentlich ist demnach, dass die Kopie bzw. das gescannte Dokument mit dem Original ident ist.


Gilt für:

- Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“ gem. § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz Bestätigung gem. § 10 Abs. 1b Strafregistergesetz 1968

- Strafregisterbescheinigung „Pflege und Betreuung“ gem. § 10 Abs. 1c Strafregistergesetz Bestätigung gem. § 10 Abs. 1d Strafregistergesetz 1968

- Strafregisterbescheinigung „terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“ gem. § 10 Abs. 1e Strafregistergesetz Bestätigung gem. § 10 Abs. 1f Strafregistergesetz 1968